Das ist eine Überraschung und damit haben Sie und ich wohl nicht gerechnet !!!
Diese Regelung ist zu den bisherigen Regelungen der MPU-Anordnungen neu dazu gekommen und bundesweit ab sofort verbindlich geltend : Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 18. März 2021 entschieden (AZ: 3 C 3.20), daß alkoholisierte Autofahrer – bereits bei der ersten Auffälligkeit (!) mit Alkohol – schon ab 1,1 Promille mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen müssen, wenn sie keine ( ! ) Ausfallerscheinungen zeigen.
Rufen Sie mich gerne an, wenn es Sie betreffen sollte. Vielleicht lesen Sie noch etwas weiter, damit Sie es ( eventuell ) nachvollziehen können, warum das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Regelung gekommen ist.
Die Besonderheit und das absolut Neue liegt in der Betonung auf : „Erstauffälligkeit“ und „wenn keine (!) Ausfallerscheinungen erkennbar sind !“ Das hört sich erst einmal etwas seltsam an : Jemand soll zur MPU, wenn der keine Auffälligkeiten nach dem Alkoholtrinken hat ? Ja, das ist doch etwas Gutes, wenn man nicht auffällig ist, oder ?
Es wird dann durch das Gericht erklärt, was das Fehlen dieser Ausfallerscheinungen bedeutet. Das Fehlen von typischen Ausfallerscheinungen wie z.B. unsicherer Gang, Taumeln, Schwanken, lallende Sprache, Schwierigkeiten beim geordneten Denken, Orientierungsstörungen, Sehschwierigkeiten … weist darauf hin, dass über einen längeren Zeitraum eine hohe Alkoholfestigkeit erworben wurde. Erfahrungsmäßig sind bei diesen Personen die Rückfälle in erneutes Alkoholtrinken mit größeren Mengen zu erwarten, auch in Zusammenhang mit Fahren unter Alkoholeinfluss.
Bereits seit 2014 liegen Studien der BAST ( eine Arbeitsgruppe des Verkehrsministeriums ) vor, die den starken Anstieg von Verkehrsunfällen durch alkoholisierte Kraftfahrer ab etwa 1,0 bis 1,1 Promille Alkohol im Blut belegen.
Darauf hin haben die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern bereits , ich glaube schon ab 2018 oder 2019 , die Anordnung einer MPU vollzogen, und zwar bei den Kraftfahrern, die sowohl die Promillezahl ab 1,1 bis 1,59 erreichten und gleichzeitig keine der zu erwartenden alkoholbedingten Ausfälle wie Lallen, unsicherer Gang, etc. bei der Kontrolle durch die Polizei oder den Arzt dokumentiert wurden.
Im Umkehrschluss lässt sich daher sagen, dass das Auftreten von Ausfallerscheinungen wie z.B. Lallen, unsicherer Gang, etc. bei den zum ersten ( ! ) Mal mit Alkohol auffälligen Personen ab 1,1 – 1,59 Promille Alkohol im Blut, keine sofortige MPU zur Folge hat.
Das ist geblieben wie schon bisher auch : Egal ob es Ausfallerscheinungen gegeben hat oder nicht, ist ausnahmslos immer ab 1,6 Promille die MPU zu erwarten. Und auch dies war bisher schon so : Gab es bei der letzten Alkoholfahrt ab 0,5 Promille bereits zuvor eine oder mehrere Alkoholfahrten im nicht erlaubten Bereich ab 0,5 Promille, ist ( unabhängig von der Zahl 1,1 Promille oder 1,6 Promille ) auch schon die Anordnung einer MPU möglich. Hier hat der Sachbearbeiter/in der Führerscheinstelle einen kleinen Ermessensspielraum, ob er/sie bereits bei der 2ten Auffälligkeit mit Alkohol oder erst nach der 3ten Auffälligkeit die MPU anordnet.
Wenn Sie noch Hilfe brauchen, dann rufen Sie mich an oder schreiben eine E-Mail. Dann sehen wir mal weiter, was ich in Ihrem Falle für die MPU tun kann.
Alles Gute wünscht
Achim Dupke